Die unten stehenden Vorschriften gelten für alle Imkerbetriebe.
(Ausnahme: Eigenverbrauch im engsten Familienkreis)
Meldung beim kantonalen Laboratorium
Jeder Imkerbetrieb ist dazu verpflichtet, sich beim kantonalen Laboratorium als Lebensmittelbetrieb zu melden.
Pflicht zur Selbstkontrolle
Die Pflicht zur Selbstkontrolle ist einer der wichtigsten Grundsätze des schweizerischen Lebensmittelrechts. Sie gilt für alle, die Lebensmittel herstellen, behandeln, abgeben, einführen oder ausführen.
Pflicht zur Dokumentation
Die Pflicht zur Selbstkontrolle beinhaltet auch die Pflicht zur Dokumentation der Herstellung und Ernte.
Pflicht zur Rückverfolgbarkeit
Jeder Imkerbetrieb ist verpflichtet, ein Glas Honig à 250g von jedem Warenlos, vollständig etikettiert und korrekt beschriftet (Siegelimker mit Siegel), während drei Jahre zur Rückverfolgbarkeit aufzubewahren.
Das Selbstkontroll- und Ergänzungsblatt kann in den Downloads gefunden werden.
